Reform des Investmentsteuergesetzes beendet die generelle Steuerfreiheit von Kursgewinnen für vor 2009 gekaufte Fondsanteile zum Jahresende
Am 1. Januar 2018 tritt eine Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Eine zentrale Veränderung betrifft Anteile an Investmentfonds, die Privatanleger vor 2009 gekauft haben, also vor Einführung der Abgeltungssteuer. „Nur noch bis zum 31. Dezember 2017 gilt für solche sogenannten Altanteile, dass die Finanzämter bei realisierten Kursgewinnen grundsätzlich außen vor bleiben“, erklärt Anja Kleversaat, Steuerexpertin der Quirin Privatbank. „Ab 2018 unterliegen bei Verkäufen die Kursgewinne solcher Altanteile künftig der Abgeltungssteuer.“
Möglich wird das, weil die Finanzämter alle Fonds – auch die vor 2009 erworbenen – so behandeln, als würden sie am 31. Dezember 2017 veräußert und zum Termin des Systemwechsels am 1. Januar 2018 neu angeschafft (sogenannte fiktive Veräußerung). Bedeutend ist diese Änderung, weil die betroffenen Altanteile in der Vergangenheit bei vielen Anlegern oft aus steuerlichen Gründen unangetastet im Depot blieben und dort inzwischen einen großen Anteil ausmachen können. „Wer bei der privaten Altersvorsorge stark auf Fonds setzt, beispielsweise als Freiberufler oder Selbständiger, kann besonders betroffen sein“, weiß Anja Kleversaat. „Anleger sollten daher rechtzeitig vor dem Jahreswechsel ihre individuelle Situation mit einem Steuerberater und einem Anlageexperten ihrer Bank besprechen.“
Möglichkeiten durch einen neuen Freibetrag
Besitzer von Altanteilen, denen ab 2018 die Steuerfreiheit für Kursgewinne gestrichen wird, bekommen vom Gesetzgeber im Gegenzug einen Freibetrag von 100.000 Euro eingeräumt. Er gilt für alle ab 2018 realisierten Kursgewinne mit Altanteilen. In Abhängigkeit vom Volumen der Altbestandsfonds wird dieser Freibetrag dann einige Veranlagungsjahre dafür sorgen, dass weiterhin keine Abgeltungssteuer bei Veräußerungsgewinnen von Altanteilen an den Fiskus fließt. Doch die Schonzeit dauert nicht ewig. Vor allem wenn die Börsen gut laufen, kann etwa bei einem sechsstelligen Altfondsbestand schon innerhalb weniger Jahre die Grenze zur Steuerpflicht auf realisierte Kursgewinne erreicht werden.
Noch aber können Anleger Vorkehrungen treffen und diesen Zeitpunkt deutlich hinauszögern. Denn eine Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich, weil der neue Freibetrag pro Besitzer von Altanteilen gilt. Übertragen daher Eltern – etwa durch eine wirksam vollzogene Schenkung noch vor dem 31.12.2017 – Altanteile aus ihren Depots auf ihre Kinder, steht jedem der Kinder dieser neuartige Freibetrag ebenfalls zu. Auch bei Gemeinschaftsdepots von Ehegatten verdoppelt sich der Freibetrag in der Zusammenveranlagung auf 200.000 Euro. Quirin-Expertin Anja Kleversaat: „Durch solche Maßnahmen wird der neue Freibetrag quasi vervielfältigt. Entsprechend später bekommt der Fiskus bei Veräußerungen dann einen Anteil von den Kursgewinnen.“ Ab 2018 ist eine Schenkung in dieser Hinsicht freilich wirkungslos. Denn dann gelten auch für die bedachten Neu-Eigentümer die neuen Besteuerungsregeln.
Bei Schenkungen an Ehegatten und Lebenspartner gilt ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern von 400.000 Euro, bei Enkelkindern von 200.000 Euro für die Übertragungen im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Eine solche Maßnahme sollte aber unbedingt mit einem Steuerberater geklärt werden, damit die individuellen Verhältnisse und eventuelle Vermögensübertragungen, die in einem Zehn-Jahres-Zeitraum bereits stattgefunden haben, berücksichtigt werden. „Um Schenkungen noch bis Ende 2017 rechtlich wirksam und überlegt umzusetzen, sollten sich Anleger, für die eine solche Option in Frage kommt, daher umgehend mit ihren Beratern in Verbindung setzen“, rät Anja Kleversaat.
Damit die neuen Freibeträge möglichst lange halten, können Anleger zudem gezielt mit Gewinnen und Verlusten aus Altgeschäften arbeiten. Die Quirin Privatbank etwa bietet Kunden die Möglichkeit, Unterdepots einzurichten, um den Bestandsschutz innerhalb aller Anteile eines Fonds zu sichern. Dabei werden für jede Gattung die Anteile, die vor 2009 erworben wurden, auf einem separaten Depot geführt. So kann ein gezielter Verkauf und eine optimale Ausnutzung des Freibetrages durch das ausgewogene Verhältnis von Gewinnen und Verlusten gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
Über die Quirin Privatbank AG:
Die Quirin Privatbank AG (www.quirinprivatbank.de) unterscheidet sich von allen anderen Privatbanken in Deutschland durch ihr Geschäftsmodell: 2006 hat die Bank die im Finanzbereich üblichen Provisionen abgeschafft und berät Anleger seitdem ausschließlich gegen Honorar. Neben dem Anlagegeschäft für Privatkunden wird der Unternehmenserfolg durch einen zweiten Geschäftsbereich getragen, die Beratung mittelständischer Unternehmen bei Finanzierungsmaßnahmen auf Eigen- und Fremdkapitalbasis (Kapitalmarktgeschäft). Die Quirin Privatbank ist 1998 gegründet worden und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Das Institut betreut gegenwärtig mehr als 3 Milliarden Euro an Kundenvermögen. Im Privatkundengeschäft bietet die Quirin Privatbank Anlegern ein in Deutschland bisher einmaliges Betreuungskonzept, das auf kompletter Kostentransparenz und Rückvergütung aller offenen und versteckten Provisionen beruht.
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